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sollten Sie frühzeitig einen Rechtsanwalt, möglichst einen Fachanwalt für Verkehrsrecht mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.
Bei Verkehrsunfällen haben Sie das Recht, einen Verkehrsanwalt Ihres Vertrauens mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche zu beauftragen. Die Kosten des Rechtsanwalts zahlt in der Regel die Kfz- Haftpflichtversicherung des schuldigen Unfallgegners.
Sofern Sie teilweise den Verkehrsunfall mitverschuldet haben, d.h. die Haftung gequotelt wird, werden die Rechtsanwaltskosten auch nur in diesem Verhältnis von der gegnerischen Kfz- Haftpflichtversicherung übernommen. Die Differenz-Rechtsanwaltsgebühren werden dann entweder von Ihrer Verkehrs- Rechtsschutzversicherung getragen oder ggf. Ihnen selbst in Rechnung gestellt.
Bitte bedenken Sie, dass Ihnen meist ein größerer Verlust durch nicht geltend gemachte Schadenersatzansprüche entsteht, als die von Ihnen eingesparten Rechtsanwaltsgebühren durch die nicht erfolgte Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, der für Sie die Sach- und Rechtslage prüft und bewertet.
Sie haben die freie Anwaltswahl und müssen sich nicht auf Vertrags- oder Vertrauensanwälte verweisen lassen.
Die Rechtsanwaltsgebühren errechnen sich auf der Grundlage des Gegenstandswertes, welcher der anwaltlichen Tätigkeit zugrunde liegt. In straf- oder bußgeldrechtlichen Angelegenheiten finden andere Gebührentatbestände Anwendung. Die Grundsätze der anwaltlichen Gebührenermittlung sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) verankert.
Über die Höhe der anfallenden Gebühren geben wir Ihnen gerne vor Erteilung des Mandats Auskunft.